FAQ Artikel für den SP-Adapter

3b. Ist die Vorhaltung einer standardisierten Schnittstelle an Bremsprüfständen zur Nutzung bei der Hauptuntersuchung (HU) beziehungsweise bei der Sicherheitsprüfung (SP) erforderlich?

Nach Nummer 1.2 der Richtlinie für die Anwendung, Beschaffenheit und Prüfung von Bremsprüfständen (Bremsprüfstandsrichtlinie) dürfen Bremsprüfstände für die Bremswirkungsprüfungen nach § 29 und Anlage VIII i.V.m. § 41 StVZO nur in den Markt gebracht und verwendet werden, wenn durch ein Gutachten einer Prüfstelle (TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG IFM, Adlerstr. 7, 45307 Essen und DEKRA. Handwerkstraße 15, 70565 Stuttgart) nachgewiesen ist, dass die Geräte der Bremsprüfstandsrichtlinie entsprechen. 

Die wiederkehrenden Stückprüfungen/Kalibrierung an im Betrieb befindlichen Bremsprüfständen muss fristgerecht durchgeführt werden. Wird diese nicht fristgerecht durchgeführt, darf über den Bremsprüfstand keine Bremswirkungsprüfungen nach § 29 und Anlage VIII i.V.m. § 41 StVZO durchgeführt werden.

Bremsprüfstände müssen spätestens ab dem 01.01.2020 neben den neuen Anforderungen (Minimierung der bisher zulässigen Toleranzen, die Erhöhung der Prüfgeschwindigkeit und die Vergrößerung der Rollendurchmesser von Rollenbremsprüfständen auf 200 mm) zusätzlich über eine standardisierte Datenschnittstelle verfügen, die alle vom Bremsprüfstand ermittelten physikalischen Größen (Bremskraft, Bremsdruck, Betätigungskraft etc.) ohne signifikanten Zeitverzug zur Verfügung stellt (Nummer 2.2 der Bremsprüstandsrichtlinie)

Ist eine solche Schnittstelle an einem Bremsprüfstand vorhanden, muss diese nach Nummer 6.2.1.1 der Richtlinie für die Prüfung der Bremsanlagen von Fahrzeugen bei Hauptuntersuchungen (HU) nach § 29 StVZO (HU-Bremsenrichtlinie) für die Prüfung der Bremswirkungsprüfung auf dem Bremsprüfstand im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU) verwendet werden. Eine verpflichtende Nutzung dieser verbauten Schnittstelle im Rahmen der Sicherheitsprüfung (SP) besteht nach der SP-Richtlinie dagegen nicht.

Fazit:

  • Bremsprüfstände müssen über eine standardisierte Datenschnittstelle spätestens am 01.01.2020 verfügen.
  • Bei der Hauptuntersuchung (HU) hat der HU-Prüfer diese Schnittstelle zu verwenden.
  • Bei der SP muss eine vorhandene Datenschnittstelle nicht zwingend genutzt werden; eine Nutzung kann jedoch erfolgen, sofern eine Anbindung an dem EDV-Hilfsmittel (z.B. SP-Plus) in Verbindung mit dem SP-Adapter möglich ist.
     
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